Atelier Kämpf Grafik- und Werbeagentur
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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs als PDF)

1. Allgemeines
Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit der Firma Atelier Kämpf, Am Steinacher Kreuz
22, 90427 Nürnberg, folgend Werbeagentur genannt.

Die Werbeagentur erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der
Schriftform. Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung durch die Werbeagentur. Auch die Abweichung von dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.

Bei Bestellung von Leistungen und bei Abschluss von Verträgen erkennen sowohl Auftraggeber (Kunden) als auch
Auftragnehmer (Lieferanten, Freie Mitarbeiter) der Werbeagentur diese ausnahmslos an. Die AGB gelten auch für alle
zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. AGB von Auftraggebern oder
Auftragnehmern der Werbeagentur werden nicht Vertragsbestandteil.
Die Werbeagentur widerspricht hiermit ausdrücklich jeglichen Haftungsklauseln in Autragsbestätigungen, welche von externen
Firmen an uns gesendet wurden und verweist auf unsere AGB´s.

2. Leistungen
Der Umfang der einzelnen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung der Werbeagentur sowie aus den hierauf
bezugnehmenden Angaben in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder separaten Verträgen. Gegenstand des jeweiligen Auftrages
ist die lediglich die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges.

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die Werbeagentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses
mit dem Werbungstreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem
Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des
Auftrages auf die Werbeagenturvergütung angerechnet.

Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung überlieferter/übertragener Daten und ähnliche
Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN,
Internet, etc.). Die Werbeagentur ist berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung in Teilleistungen oder Teillieferungen zu erfüllen.

Mehraufwand, der aufgrund vom Auftraggeber veranlasster Änderungen entsteht, wird als zusätzlicher Aufwand nach den
aktuellen Preislisten abgerechnet, sofern im Einzelfall keine abweichende Vergütungsregelung getroffen wurde.

Zusätzliche Leistungen, wie z.B. die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe und/oder
Fotografien, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen, insbesondere aus den Bereichen Grafik, Text,
Konzept, Manuskriptstudium, Produktionsüberwachung u.a., werden nach Aufwand gesondert berechnet.

Sofern nicht anders vereinbart, kann die Werbeagentur die ihr obliegenden Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer
erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen solchen Dritten nur ablehnen, sofern er berechtigte und nachvollziehbare Zweifel
an dessen Eignung geltend machen kann. Die Werbeagentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu
ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen der
Werbeagentur für den Kunden zumutbar ist.

Aus den Verträgen mit der Werbeagentur resultieren keine Rechte des Auftraggebers oder Auftragnehmers an bestehenden oder
noch zu begründenden Marken- oder Kennzeichenrechten, es sei denn, der Vertrag trifft eine andere Regelung. Stellt die
Werbeagentur dem Vertragspartner im Zusammenhang mit einer Angebots- oder Auftragserteilung Dokumente zur Verfügung,
dürfen diese Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Werbeagentur hat einer Weitergabe an Dritte ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.

3. Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber unterstützt die Werbeagentur bei der Erfüllung ihrer vereinbarten Leistungen. Diesbezüglich wird der
Auftraggeber die Werbeagentur insbesondere unverzüglich, d.h. innerhalb der von der Werbeagentur gesetzten
Anforderungsfristen, mit allen Informationen und Unterlagen versorgen, die zur Erbringung der Leistung der Werbeagentur
erforderlich sind. Der Auftraggeber wird die Werbeagentur hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Leistung eingehend
instruieren. Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nach, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.

Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet hat, für die Werbeagentur im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.)
Materialien zu beschaffen, hat der Auftraggeber diese der Werbeagentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar
verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen
Materials in ein anderes Format erforderlich, übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor. Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber Zustimmungen
Dritter auf seine Kosten beizubringen.

Bei Mediaschaltungen, welche über die Werbeagentur gebucht werden gilt die Werbeagentur als Vermittler und kann für
Forderungsausfälle die sich aus nichtbezahlter Leistungen an den Verlag des Kunden ergeben nicht haftbar gemacht werden. Eine
Abweichung hiervon muß die Werbeagentur schriflich bestätigen.

4. Vergütung
Der Auftraggeber hat die Vergütung gemäß Vereinbarung zu zahlen. Ist für eine Leistung der Werbeagentur keine Vergütung
bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preislisten der Werbeagentur. Sofern nichts anderes vereinbart
ist, gilt die Vergütung ab Sitz der Werbeagentur. Zu der Vergütung kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen
gültigen Höhe sowie ggf. Verpackungs- und Transportkosten und Kosten der Transportversicherung und anderweitige
länderspezifische Abgaben bei Auslandslieferung.

Etwaige Skontovereinbarungen beziehen sich nicht auf Auslagen, Spesen, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten.

Das Entgelt für die Leistungen der Werbeagentur wird entweder nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet
(Zeithonorar) oder als Festpreis vereinbart. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wird, nach den Stundensätzen der Werbeagentur.

Die Vergütungen sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig und ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist
die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung über einen längeren
Zeitraum, so kann die Werbeagentur Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die
Werbeagentur ist berechtigt, angemessene Vorschüsse zu berechnen.

Sofern nicht anders vereinbart, hat die Werbeagentur gegen Nachweis Anspruch auf Ersatz sämtlicher Auslagen wie z.B. Reise-
und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten
werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz der Werbeagentur mehr als 50 km beträgt.

Alle Forderungen der Werbeagentur werden mit Rechnungsstellung fällig und sind innerhalb von acht Kalendertagen ohne
Abzüge zahlbar. Alle Preisangaben verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mehrere Auftraggeber haften gesamtschuldnerisch.

5. Zahlungsverzug
Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug, hat der Vertragspartner Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Verzugszinsen können höher angesetzt werden, wenn die
Werbeagentur eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

Alle Forderungen der Werbeagentur werden sofort fällig, wenn die Zahlungstermine und –fristen ohne Grund nicht eingehalten
werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners eintritt.

Befindet sich der Vertragspartner länger als zwei Wochen im Zahlungsverzug, hat die Werbeagentur das Recht, von weiteren,
noch nicht durchgeführten Verträgen mit dem Vertragspartner zurückzutreten.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen der Werbeagentur ist nur im Einvernehmen mit der Werbeagentur oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.

Ein Recht auf Skonto oder Rechnungskürzung gibt es nicht.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der
Werbeagentur gegen den Auftraggeber Eigentum der Werbeagentur. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hier- durch an
die Werbeagentur ab. Die Werbeagentur nimmt die Abtretung hiermit an.

Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
Übersteigt der Wert der für die Werbeagentur bestehenden Sicherheiten deren Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist die
Werbeagentur auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung der Werbeagentur beeinträchtigten Dritten
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Werbeagentur verpflichtet.

Bei Be- oder Verarbeitung von der Werbeagentur gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist die Werbeagentur als
Hersteller gem. § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte
an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist die Werbeagentur auf ihren Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

7. Urheber- und Nutzungsrechte
Die Arbeiten der Werbeagentur, insbesondere Entwürfe, Zeichnungen, Fotografien, Grafiken, Layouts, Texte, Berichte,
Webseiten, Organisationspläne und Konzepte, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urhebergesetz geschützt,
dessen Regelung auch dann als vereinbart gilt, wenn die nach dem Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

Ohne Zustimmung der Werbeagentur dürfen ihre Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der
Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

Arbeiten der Werbeagentur dürfen in Form eines ausschließlichen und nicht übertragbaren Nutzungsrechtes nur für die vereinbarte
Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt
als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in
dem vereinbarten Rahmen zu verwenden (einmaliges Nutzungsrecht), erwirbt der Auftraggeber/Verwerter mit der Zahlung des
Honorars. Sämtliche dem Vertragspartner übertragenen Nutzungsrechte erlöschen, wenn eine dem Vertragspartner bei
Zahlungsverzug schriftlich gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht. Der Auftraggeber hat kein Recht auf die Herausgabe jeglicher
Daten, welche im Rahmen eines Auftrages erstellt worden sind.

Die Werbeagentur vergibt nur einmalige Nutzungsrechte. Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B.
für ein anderes Werbemittel bzw. Druckerzeugnis) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Werbeagentur.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der Werbeagentur. Über den Umfang der
Nutzung steht der Werbeagentur ein Auskunftsanspruch zu.

Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf
Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der
Werbeagentur.
Die Werbeagentur ist berechtigt, Kunden und Arbeitsmuster als Referenz vorzuweisen, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

Für Freie Mitarbeiter, sowie angestellte Mitarbeiter der Werbeagentur gilt als vereinbart, dass Urheber- oder/und Nutzungsrechte
uneingeschränkt in jeglicher Form auf die Werbeagentur übergehen. Egal um welche Schöpfungshöhe es sich handelt. Freie
Mitarbeiter, bzw. angestellte Mitarbeiter dürfen Referenzarbeiten nicht Dritten direkt oder indirekt zugänglich machen.

8. Gewährleistung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur vorgelegten Vor- und
Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung bzw.
Fertigungsreifeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druckreifeerklärung bzw. Fertigungsreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden
konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

Der Auftraggeber untersucht die ihm gelieferten Produkte und sonstige Leistungen innerhalb einer Woche nach
Leistungserbringung auf etwaige Mängel, die er nach Entdeckung unverzüglich schriftlich anzeigt. Eventuelle Mängel sind
aussagekräftig zu dokumentieren. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen
innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

Bestehen wesentliche Abweichungen mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen, hat die Werbeagentur diese Abweichungen in
angemessener Frist zu beseitigen.

Die Werbeagentur ist berechtigt, nach eigener Wahl bis zu zweimal Ersatz zu leisten oder nachzubessern. Bei Fehlschlägen der
Nachbesserung oder Ersatzleistung kann der Auftraggeber, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, keinen
Schadensersatzanspruch geltend machen, sondern lediglich Herabsetzung des Kaufpreises oder im Fall der Unmöglichkeit
Rücktritt vom Vertrag verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche richten sich ausschließlich nach der Maßgabe
des Punktes 9 (Haftung). Der Vertragspartner wird die Werbeagentur bei einer möglichen Mängelbeseitigung nach Kräften
unterstützen.

Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei farbigen
Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das
gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital-Proofs, Andrucke, Inkjet- und Laserausdrucke usw.) und
dem Endprodukt.

Zulieferungen (auch Datenträger und übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unter- liegen keiner Prüfungspflicht seitens der Werbeagentur. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Die
Werbeagentur ist zur Anfertigung von Kopien berechtigt.

9. Haftung
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt
werden. Eine Haftung für wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten der Werbeagentur wird von dieser nicht
übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber hat die Werbeagentur von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

Die Werbeagentur haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter
Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit,
Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung, wird nur für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schaden gehaftet. Die Werbeagentur haftet nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen
Gewinn oder ausgebliebenen Einsparungen. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die vereinbarte oder voraussichtliche
Vergütung.

Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Werbeagentur ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, weil ein Zulieferer nicht
vertragsgemäß liefert. Insoweit die Werbeagentur Leistungen, die sie an ihre Auftraggeber weitergibt, von Dritten bezieht, haftet
sie nicht für deren Verschulden.
Bei Mediaschaltungen, welche über die Werbeagentur gebucht werden gilt die Werbeagentur als Vermittler und kann für
Forderungsausfälle die sich aus nichtbezahlter Leistungen des Kunden ergeben nicht haftbar gemacht werden.
Eine Haftungsklärung kann hiermit nur zwischen den zu vermittelnden Parteien stattfinden. Hiermit widersprechen wir auch
jeglichen früher und in Zukunft getroffenen schriftlichen, mündlichen Vereinbarungen /Auftragsbestätigungen in jeglicher Form.
Eine Abweichung hiervon muß die Werbeagentur schriflich bestätigen.

Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Werbeagentur.

10. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die
Werbeagentur, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
Der höheren Gewalt stehen Betriebsstörungen z.B. durch Arbeitskämpfe und ähnliche Umstände sowohl auf Seiten Werbeagentur
als auch deren Zulieferer/Auftragnehmer gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die
Werbeagentur teilt dem jeweiligen Vertragspartner den Eintritt solcher Umstände unverzüglich mit.

Eine Haftung der Werbeagentur in o.g. Fällen höherer Gewalt ist ausgeschlossen.

11. Geheimhaltungspflicht
Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die
Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten
zugänglich gemacht werden sollen oder Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des
Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

Wenn ein Vertragspartner dies verlangt, sind ihm sämtliche von dem anderen Vertragspartner übergebenen Unterlagen wie
Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit der andere
Vertragspartner kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

Die Vertragspartner wahren Vertraulichkeit über den Inhalt aller bei der Abwicklung gewonnener Erkenntnisse.
Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen ein Vertragspartner mit auf den anderen Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger
schriftlicher Abstimmung – auch per E-Mail – zulässig.

12. Abwerbungsverbot
Der Auftraggeber der Werbeagentur verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit mit der Werbeagentur und für
einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter, jeglicher Art von der Werbeagentur abzuwerben oder ohne Zustimmung
der Werbeagentur zu beschäftigen. Dies gilt für fest angestellte und freiberufliche Mitarbeiter.

Der Auftragnehmer der Werbeagentur verpflichtet sich, keine Auftraggeber (Kunden) der Werbeagentur abzuwerben. Der
Tatbestand der Abwerbung ist im Sinne dieser AGB bereits dann erfüllt, wenn der Auftragnehmer der Werbeagentur seine
Leistungen dem Auftraggeber der Werbeagentur direkt anbietet. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich der
jeweilige Vertragspartner, eine von der Werbeagentur der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu
prüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Jedoch mindestens 50.000€. Dies gilt auch für angebotenen Leistungen unserer Auftragnehmer,
gegenüber unserer Auftraggeber über Dritte!

13. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr zwischen der Werbeagentur und dem Auftraggeber gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie
(z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des
geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

14. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und
gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine
Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender
Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

15. Wirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten die AGB unvollständig sein, so werden die AGB in
ihrem übrigen Inhalt davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn
und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige
Vertragslücken. Die AGB’s gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von einer Woche, nach erster Information über unsere
AGB’s, widersprochen wird. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass in jeder unserer E-Mails von Atelier Kämpf ausgehend
ein Passus mit dem Hinweis auf unsere AGB’s steht!

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Nürnberg. Auf das
Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und UN-Kaufrechts Anwendung.
Stand: Jan 2010